Das Strafverfahren

 

Wie läuft ein Strafverfahren?

 

Eröffnung des Verfahrens

Jedermann kann strafbare Handlungen bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen (Art. 166 StP). Am einfachsten ist es, die Anzeige mündlich beim nächsten Polizeiposten zu erstatten; die Beamten erstellen davon ein schriftliches Protokoll. Stellt die Polizei von sich aus Straftaten fest, dann meldet sie dies der Staatsanwaltschaft.

 

Die Staatsanwaltschaft prüft nach dem Eingang der Anzeige, wie weiter vorzugehen ist. Sie hat im Wesentlichen vier Möglichkeiten:

-Sie kann auf die Anzeige nicht eintreten (Art. 168 StP), wenn das geltend gemachte Verhalten offensichtlich nicht strafbar ist. Der Anzeiger erhält in diesem Fall eine schriftliche Nichteintretensverfügung.

  • Sie kann das Verfahren vorläufig einstellen (Art. 190 StP), wenn ein Verdächtiger nicht ermittelt werden kann oder ein vorübergehendes Prozesshindernis (z.B. lange Abwesenheit des Angeschuldigten) besteht. Wird der Verdächtige nachträglich ermittelt oder fällt das Prozesshindernis weg, wird die Untersuchung weitergeführt.
  • Sie kann das Verfahren definitiv einstellen (Art. 189 StP), wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchung fehlen, z.B. wenn bei einem Antragsdelikt der Antrag fehlt, wenn der Verdächtige schwerere Straftaten begangen hat und die neu angezeigte Straftat keinen Einfluss auf das Urteil hätte oder wenn der Verdächtige verstorben ist.
  • Sie kann die Strafuntersuchung eröffnen (Art. 173 StP).

 

   

Der Gang der Untersuchung

Die Untersuchung wird von einer Untersuchungsrichterin oder von einem Untersuchungsrichter (UR) geführt. Kommt nur eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit bis zu 360 Stunden oder eine Busse bis Fr. 10'000.- in Betracht, kann die Untersuchung durch eine Sachbearbeiterin oder einen Sachbearbeiter mit untersuchungsrichterlichen Befugnissen (SmuB) geführt werden.

 

Durch Einvernahmen, Beweisaufnahmen wie Hausdurchsuchungen, Telefonüberwachungen, Bankabklärungen oder Expertisen wird versucht, den Sachverhalt zu klären. Nach Abschluss der Untersuchung bestehen folgende Möglichkeiten:

 

  • Das Strafverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft aufgehoben, wenn das Gericht den Angeschuldigten (mangels Tatbestandes, mangels Beweisen, wegen Verjährung oder aus einem anderem Grund) freisprechen würde (Art. 182 StP). Die Aufhebungsverfügung ist gleichbedeutend mit einem gerichtlichen Freispruch.
  • Das Strafverfahren wird von der Staatsanwaltschaft durch Strafbescheid abgeschlossen, wenn eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, gemeinnützige Arbeit bis zu 720 Stunden oder eine Busse ausgefällt werden kann (Art. 184 StP). Beim Strafbescheid handelt es sich um einen Urteilsvorschlag, der rechtskräftig und damit zu einem Urteil wird, wenn der Angeschuldigte oder der Kläger keine Einsprache erheben. Im Fall von Einsprachen kann die Staatsanwaltschaft den Strafbescheid abändern; in der Regel wird sie aber Anklage beim Gericht erheben.
  • Auch nach Abschluss der Untersuchung kann das Verfahren noch vorläufig oder definitiv eingestellt werden, wenn die Voraussetzungen dafür gegeben sind (Art. 189 oder 190 StP).
  • Eine Anklage beim Gericht wird erhoben, wenn eine Freiheitsstrafe von über sechs Monaten, eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen oder eine Massnahme in Frage kommt. In diesem Fall entscheidet das Gericht.

 

   

Das Gerichtsverfahren

Beantragt die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von bis zu zwölf Monaten, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Kreisgerichtes. Beantragt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe oder eine Massnahme, dann ist das Kreisgericht zuständig, das in Dreierbesetzung tagt; kommt eine Freiheitsstrafe von über fünf Jahren in Frage, tagt das Kreisgericht in Fünferbesetzung.

 

Es findet in der Regel eine mündliche Verhandlung statt, die öffentlich ist. Die Staatsanwaltschaft vertritt die Anklage in den meisten Fällen nur, wenn eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten oder eine freiheitsentziehende Massnahme in Frage kommt. Angeschuldigte können immer eine Verteidigung beiziehen.

 

   

Rechtmittel

In Strafsachen kann der Angeschuldigte in der Regel gegen jeden Entscheid ein Rechtsmittel ergreifen; der Entscheid enthält am Schluss jeweils eine Belehrung darüber, wo und in welcher Form und Frist das Rechtsmittel eingelegt werden muss.

 

 

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